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www.social-media.lwl.org | Trennung von Beruf und Freizeit - Der LWL im Social Web - 22.02.2019 URL: https://www.social-media.lwl.org/de/grundlagen/lwl-intern/trennung-von-beruf-und-freizeit/
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Trennung beruflicher und privater Aktivitäten im Social Web

Alle LWL-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter tragen Verantwortung für die Außendarstellung des LWL. Sobald sie im Social Web aktiv sind, können sie von anderen auch als LWL-Beschäftigte wahrgenommen werden – selbst wenn sie dies nicht beabsichtigten. Entscheidend ist die Sicht der anderen Nutzerinnen und Nutzer, nicht die persönliche Absicht.

Ein Beispiel: Sobald Dritte erkennen können, dass eine Nutzerin oder ein Nutzer LWL-Mitarbeiter/in ist, können auch deren Aussagen dem LWL zugeschrieben oder sogar als offizielle Position des Verbandes verstanden werden. Das gilt auch für private Nutzerprofile.

Dies bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass Hinweise auf den LWL aus den persönlichen Online-Profilen gestrichen werden sollten. Im Gegenteil, es ist gut für den LWL, wenn seine Beschäftigten sich als LWL-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zu erkennen geben. 

Aber Achtung: Man sollte sich stets darüber bewusst sein, dass für einen Außenstehenden kaum zu unterscheiden ist, ob jemand nur für sich selbst oder als Beschäftigter des LWL das Wort für den Verband ergreift.

Eine einfache Möglichkeit, Klarheit zu schaffen, ist die explizite Definition der eigenen Rolle:

Regelung

► LWL-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die dienstlich posten, sollten immer deutlich machen, dass ihre Aussage dem LWL zuzurechnen ist, zum Beispiel so: „Hinweis: Ich bin Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe“. So ist sichergestellt, dass die gemachten Aussagen richtig eingeordnet werden können.

Das erleichtert den Online-Gesprächspartnern und allen Mitlesenden die Einordnung. Man spricht hierbei von dem Gebot der Absenderklarheit, wie sie auch der Gesetzgeber fordert – Näheres ist im Kapitel zu den Rechtsfragen erläutert.

Des Weiteren sind stets die Dienstvorschriften und Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen zu beachten:

Regelungen

► LWL-interne Vorschriften (Dienstvorschriften, Dienstanweisungen etc.) sowie Regelungen in Arbeitsverträgen des LWL haben auch im Umgang mit dem Social Web Bestand.

► Die Nutzung von Social Media-Plattformen ist während der Arbeitszeit für dienstliche Zwecke erlaubt. Hinsichtlich der privaten Nutzung gelten die LWL-internen Regelungen (siehe Merkblatt für die Nutzung von Internet-Diensten).

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Kontakt

LWL-Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
48133 Münster
Tel.: 0251 591-4406
oeffentlichkeitsarbeit@lwl.org

Links zum Thema

  • Meldebogen Social Media-Scan
  • Verfügung zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Dachmarke LWL
  • Verzeichnis aktueller Social Media-Aktivitäten beim LWL

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